ErwGr. 71

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Das Verfahren an der Grenze sollte unter uneingeschränkter Einhaltung der Charta und des Unionsrechts durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte in diesem Kontext einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Verfahren an der Grenze vorsehen, der den Kriterien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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