ErwGr. 73

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Ein Mitgliedstaat, in den ein Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wird, sollte den Antrag im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen können, sofern dem Antragsteller noch keine Genehmigung zur Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten erteilt wurde und die Bedingungen für die Anwendung eines solchen Verfahrens in dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller überstellt wurde, und in dem Mitgliedstaat, in den der Antragsteller überstellt wurde, erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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