Art. 6 – In einer Krisensituation auf das Rückkehrverfahren an der Grenze anwendbare Maßnahmen

REG_2024_1349 · zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148

(1)In einer Krisensituation im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1359 und in Bezug auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 11 Absätze 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1359 abgelehnt wurde, die kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nicht gestattet ist, können die Mitgliedstaaten folgendermaßen abweichen: a) abweichend von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten den Höchstzeitraum, in dem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose an den in dem genannten Artikel erwähnten Standorten festzuhalten sind, um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens sechs Wochen verlängern; b) abweichend von Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung darf die Haftdauer den in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum nicht überschreiten und ist auf die Höchstdauer der Inhaftnahme gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG anzurechnen.
(2)Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Antragsteller, Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die dem Asylverfahren an der Grenze unterliegen, deren Antrag vor der Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1359 abgelehnt wurde und die nach Erlass dieses Beschlusses kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nicht gestattet wird.
(3)Organisationen und Personen, die nach nationalem Recht befugt sind, Rechtsauskunfts- und Beratungsleistungen zu erbringen, haben effektiven Zugang zu Antragstellern in Hafteinrichtungen und an Grenzübergangsstellen. Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen solcher Tätigkeiten nur verhängen, wenn solche Beschränkungen nach Maßgabe des nationalen Rechts für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Hafteinrichtung objektiv erforderlich sind und sofern der Zugang dadurch nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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