Art. 8 – Besondere Bestimmungen und Garantien

REG_2024_1349 · zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148

Wendet ein Mitgliedstaat die in Artikel 6 vorgesehene Ausnahmeregelung an, so unterrichtet er die betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Maßnahmen und über die Dauer der Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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