(1)Mit dieser Verordnung a) wird ein Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Unionsrahmen“) geschaffen, der die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten regelt, um ihnen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung i) internationalen Schutz; oder ii) einen humanitären Status nach nationalem Recht zuzuerkennen, der mit Rechten und Pflichten verbunden ist, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 für Personen mit subsidiärem Schutzstatus festgelegten gleichwertig sind; und b) werden zum Zwecke der Durchführung der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Aufnahme durch Neuansiedlung oder Aufnahme aus humanitären Gründen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten festgelegt.
(2)Mit der vorliegenden Verordnung wird für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kein Rechtsanspruch auf das Stellen eines Aufnahmeantrags oder auf eine Aufnahme in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begründet.
(3)Die vorliegende Verordnung erlegt den Mitgliedstaaten nicht die Pflicht zur Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf.
(4)Die Mitgliedstaaten tragen auf freiwilliger Basis zu dem Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Unionsplan“) nach Artikel 8 bei. Die Angaben, die die Mitgliedstaaten in dem durch Artikel 11 eingesetzten Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen zu den Einzelheiten ihrer Beteiligung machen und die unter anderem Angaben dazu einschließen, welche Art der Aufnahme vorgenommen werden soll, aus welchen Regionen oder Drittstaaten Personen aufgenommen werden sollen und welchen Anteil an der Gesamtzahl der gemäß dem Unionsplan aufzunehmenden Personen sie zu übernehmen bereit sind, erfolgen auf freiwilliger Basis.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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