Art. 4 – Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen in der Union erfolgen soll

REG_2024_1350 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

Bei der Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen in der Union erfolgt, wird in erster Linie Folgendes zugrunde gelegt:
a)der vom UNHCR prognostizierte globale Neuansiedlungsbedarf;
b)der Spielraum für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Schutz und eine Ausweitung der Schutzzonen in Drittstaaten;
c)Umfang und Inhalt der von Drittstaaten in Bezug auf die Neuansiedlung oder die Aufnahme aus humanitären Gründen eingegangenen Verpflichtungen, um gemeinsam zur Deckung des vom UNHCR prognostizierten globalen Neuansiedlungsbedarfs beizutragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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