(1)Für die Zwecke einer Neuansiedlung kommen folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose für eine Aufnahme in Frage, sofern sie ebenfalls in mindestens eine der in Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten Kategorien fallen: a) Drittstaatsangehörige, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1347 außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, befinden und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen, oder Staatenlose, die sich aus denselben Gründen außerhalb des Landes, in dem sie sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden und nicht in dieses Land zurückkehren können oder aus begründeter Furcht nicht in dieses Land zurückkehren wollen; oder b) Drittstaatsangehörige, die sich außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, befinden, oder Staatenlose, die sich außerhalb des Landes ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts befinden, bei denen stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder, bei Staatenlosen, in das Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.
Bei Personen, die aus irgendeinem Grund nicht mehr den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießen, ohne dass ihre Lage nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, wird davon ausgegangen, dass sie die in diesem Absatz genannten Berechtigungskriterien erfüllen.
(2)Für die Zwecke einer Aufnahme aus humanitären Gründen kommen folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose für eine Aufnahme in Frage, sofern sie — zumindest auf der Grundlage einer ersten Bewertung — ebenfalls in mindestens eine der in Absatz 3 aufgeführten Kategorien fallen: a) Drittstaatsangehörige, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1347 außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, befinden und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen, oder Staatenlose, die sich aus denselben Gründen außerhalb des Landes, in dem sie sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden und nicht in dieses Land zurückkehren können oder aus begründeter Furcht nicht in dieses Land zurückkehren wollen; oder b) Drittstaatsangehörige, die sich außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, befinden, oder Staatenlose, die sich außerhalb des Landes ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts befinden, bei denen stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder, bei Staatenlosen, in das Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.
Bei Personen, die aus irgendeinem Grund nicht mehr den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießen, ohne dass ihre Lage nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, wird davon ausgegangen, dass sie die in diesem Absatz genannten Berechtigungskriterien erfüllen.
(3)Damit ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nach diesem Artikel für eine Aufnahme in Frage kommt, muss er außerdem in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen: a) vulnerable Personen, darunter: i) gefährdete Frauen und Mädchen; ii) Minderjährige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger; iii) Überlebende von Gewalt oder Folter, auch soweit sie aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung ausgeübt wurde; iv) Personen, die rechtlichen und/oder physischen Schutz benötigen, einschließlich Personen, denen Zurückweisung droht; v) Personen mit medizinischen Bedürfnissen, auch in Fällen, in denen eine lebensrettende Behandlung in dem Land, in das sie gewaltsam vertrieben wurden, nicht verfügbar ist; vi) Personen mit Behinderungen; vii) Personen, für die eine absehbare alternative dauerhafte Lösung nicht gegeben ist, insbesondere Personen, die sich in einer langwierigen Flüchtlingssituation befinden; b) im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen die Familienangehörigen gemäß Absatz 4 von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder von Unionsbürgern.
(4)Um die Einheit der Familie zu wahren, kommen folgende Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die für eine Aufnahme in Frage kommen, ebenfalls für eine Aufnahme in Frage: a) der Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner der betreffenden Person, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, sofern nach dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Vorschriften dieses Mitgliedstaats betreffend Drittstaatsangehörige und Staatenlose unverheiratete Paare vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; b) die minderjährigen Kinder, sofern diese unverheiratet sind, und gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte oder anerkannte Kinder handelt; c) der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der gemäß dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für einen unverheirateten Minderjährigen verantwortlich ist; d) die Geschwister; e) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die aufgrund einer Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren psychischen oder körperlichen Erkrankung, einer schweren Behinderung oder ihres hohen Alters von der Hilfe eines ihrer Kinder, eines ihrer Elternteile oder eines anderen Familienangehörigen abhängig sind, sofern die familiären Bindungen bereits im Herkunftsland bestanden haben, das Kind, der Elternteil oder der andere Familienangehörige in der Lage ist, für die abhängige Person zu sorgen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundtun.
Bei der Anwendung dieses Absatzes tragen die Mitgliedstaaten dem Kindeswohl gebührend Rechnung.
Handelt es sich bei dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um eine verheiratete minderjährige Person, die nicht von ihrem Ehegatten begleitet wird, so kann es als dem Wohl der minderjährigen Person dienlich angesehen werden, wenn diese in der ursprünglichen Familie der minderjährigen Person lebt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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