Art. 8 – Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen

REG_2024_1350 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

(1)Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nimmt der Rat im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen auf zwei Jahre angelegten Plan für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (Unionsplan) in dem Jahr an, das dem für die Durchführung des Plans vorgesehenen Zweijahreszeitraum vorausgeht, in dem der Plan umgesetzt werden soll. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über den von ihr vorgeschlagenen Entwurf eines Unionsplans, und der Rat unterrichtet das Europäische Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei der Annahme des Unionsplans. Der Rat informiert das Europäische Parlament und die Kommission unverzüglich über den endgültigen Entwurf des Unionsplans. Der Rat übermittelt den Unionsplan unverzüglich nach seiner Annahme dem Europäischen Parlament.
(2)Bei der Umsetzung des vorliegenden Artikels tragen der Rat und die Kommission den Ergebnissen der Sitzungen des gemäß Artikel 11 eingesetzten Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen und der Prognose des UNHCR über den globalen Neuansiedlungsbedarf gebührend Rechnung.
(3)Der Unionsplan enthält a) die Gesamtzahl der in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzunehmenden Personen, wobei anzugeben ist, welcher Anteil davon jeweils für eine Neuansiedlung, eine Aufnahme aus humanitären Gründen und eine Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen vorgesehen ist, wobei der für eine Neuansiedlung vorgesehene Anteil mindestens etwa 60 % der Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen betragen muss; b) Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten und ihren jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen und der Anteil, der gemäß Buchstabe a jeweils für eine Neuansiedlung, eine Aufnahme aus humanitären Gründen und eine Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen vorgesehen ist, unter vollständiger Einhaltung der von den Mitgliedstaaten in dem gemäß Artikel 11 eingesetzten Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen gemachten Angaben; c) Angabe der Regionen oder Drittstaaten, aus denen gemäß Artikel 4 die Neuansiedlung oder die Aufnahme aus humanitären Gründen erfolgen soll;
(4)Der Unionsplan kann erforderlichenfalls Folgendes enthalten: a) Beschreibung der spezifischen Gruppe(n) von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für die der Unionsplan gilt; b) lokale Koordinierung und Regelungen für die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten — mit Unterstützung durch die Asylagentur im Einklang mit Artikel 10 — sowie mit Drittstaaten, dem UNHCR oder anderen relevanten Partnern.
(5)Eine Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen wird ungeachtet der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen erfolgen soll, vorgenommen.
(6)Machen es neue Umstände, wie beispielsweise eine unvorhergesehene humanitäre Krise in einem Gebiet, das nicht zu den im Unionsplan angegebenen Regionen oder Drittstaaten zählt, erforderlich, so ändert der Rat auf Vorschlag der Kommission gegebenenfalls den Unionsplan, indem er beispielsweise Regionen oder Drittstaaten hinzufügt, aus denen eine Aufnahme gemäß Artikel 4 erfolgen soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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