Art. 9 – Aufnahmeverfahren

REG_2024_1350 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

(1)Bei einer Neuansiedlung für die Zwecke der Durchführung des Unionsplans ersuchen die Mitgliedstaaten den UNHCR, ihnen Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zu empfehlen.
Bei einer Aufnahme aus humanitären Gründen für die Zwecke der Durchführung des Unionsplans können die Mitgliedstaaten die Asylagentur, den UNHCR oder andere relevante internationale Gremien ersuchen, ihnen Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zu empfehlen.
(2)Ein Mitgliedstaat bewertet, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Sinne von Absatz 1 in den Anwendungsbereich des Unionsplans fällt.
Ein Mitgliedstaat kann einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit folgenden Bindungen oder Bedürfnissen den Vorzug geben: a) familiäre Bindungen zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder zu Unionsbürgern; b) nachgewiesene soziale Bindungen oder sonstige Merkmale, die die Integration in dem Mitgliedstaat, der ein Aufnahmeverfahren durchführt, erleichtern können, wozu auch Sprachkenntnisse oder ein früherer Aufenthalt zählen; c) besondere Schutzbedürfnisse oder Vulnerabilitäten.
(3)Nach der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der in den Anwendungsbereich des Unionsplans fällt und bei dem ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein Aufnahmeverfahren durchzuführen, erfasst ein Mitgliedstaat folgende Informationen über diese Person: a) Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen; b) Art und Nummer etwaiger Identitäts- oder Reisedokumente des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen; und c) Tag und Ort der Registrierung sowie die Behörde, die die Registrierung vorgenommen hat.
Zusätzliche für die Anwendung der Absätze 6 und 9 erforderliche Daten können zum Zeitpunkt der Registrierung erfasst werden.
(4)Die Mitgliedstaaten informieren die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei denen sie ein Aufnahmeverfahren durchführen, über Folgendes: a) die Ziele und die verschiedenen Schritte des Aufnahmeverfahrens, b) die Folgen des Widerrufs einer Einwilligung im Sinne des Artikels 7 und einer Weigerung, an einem vor der Ausreise angebotenen Orientierungsprogramm gemäß Absatz 22 des vorliegenden Artikels teilzunehmen.
(5)Die Mitgliedstaaten teilen den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei denen sie ein Aufnahmeverfahren durchführen, zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten schriftlich und erforderlichenfalls mündlich die Informationen mit, die sie ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 mitteilen müssen.
Diese Informationen werden in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mit klaren und einfachen Worten, die an die Bedürfnisse von Minderjährigen und Personen mit besonderen Bedürfnissen angepasst sind, und in einer Sprache, die die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, mitgeteilt.
(6)Die Mitgliedstaaten bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei denen sie ein Aufnahmeverfahren durchführen, die Berechtigungskriterien gemäß Artikel 5 erfüllen und nicht von den Gründen für eine Ablehnung gemäß Artikel 6 erfasst sind.
Die Mitgliedstaaten nehmen diese Bewertung insbesondere anhand schriftlicher Unterlagen, gegebenenfalls einschließlich Informationen des UNHCR darüber, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen, oder auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung oder durch eine Kombination aus beidem vor.
(7)Im Falle einer Neuansiedlung ersuchen die Mitgliedstaaten den UNHCR, umfassend zu bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei denen ein Aufnahmeverfahren durchgeführt wird a) in den Anwendungsbereich des Unionsplans fallen; b) in eine der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a genannten Kategorien der Vulnerabilität fallen oder ob familiäre Bindungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 bestehen, und eine Begründung für diese Bewertung beizufügen; c) die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen.
Die Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass die Kriterien gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 berücksichtigt werden.
(8)Im Falle der Aufnahme aus humanitären Gründen können die Mitgliedstaaten den UNHCR ersuchen, zu bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die ihnen vom UNHCR empfohlen wurden, a) die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen; b) in eine der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a genannten Kategorien der Vulnerabilität fallen oder ob familiäre Bindungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b bestehen.
Die Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass die Kriterien gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 berücksichtigt werden.
(9)Die Mitgliedstaaten treffen die Entscheidung über die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 6 so bald wie möglich und spätestens innerhalb von sieben Monaten nach dem Zeitpunkt der Registrierung.
Im Falle komplexer Sach- oder Rechtsfragen können die Mitgliedstaaten diese Frist um maximal drei Monate verlängern.
(10)Im Falle einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen treffen die Mitgliedstaaten die Entscheidung so bald wie möglich und bemühen sich, sie spätestens innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung zu treffen.
(11)Die Mitgliedstaaten brechen ein Aufnahmeverfahren ab, bei dem die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ihre Einwilligung gemäß Artikel 7 widerrufen haben.
Ein Mitgliedstaat kann ein Aufnahmeverfahren abbrechen, wenn a) er zu dem Schluss gelangt ist, dass die Gesamtzahl der von ihm aufgenommenen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ihren Anteil gemäß dem Unionsplan überschreitet; b) er zu dem Schluss gelangt ist, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Absatz 2 Buchstabe c den Vorzug zu geben; c) er zu dem Schluss gelangt ist, die in Absatz 9 genannten Fristen aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht einhalten zu können.
Vorbehaltlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 wird dem UNHCR der Grund für den Abbruch mitgeteilt, sofern dies erforderlich ist, damit der UNHCR seine Aufgaben, was die Empfehlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anbelangt, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder seinem Mandat erfüllen kann, und wenn dem kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(12)Die Mitgliedstaaten bewahren die Daten der Personen, denen sie internationalen Schutz gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkennen, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung auf.
Im Falle von Personen, denen aufgrund einer der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f genannten Gründen die Aufnahme verweigert wurde, werden diese Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme ergangen ist, aufbewahrt.
Nach Ablauf geltenden Frist löschen die Mitgliedstaaten diese Daten.
Die Mitgliedstaaten löschen die Daten, die eine Person betreffen, die vor Ablauf dieser Frist die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat, sobald sie Kenntnis davon erhalten, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat.
Bricht ein Mitgliedstaat ein Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 11 Unterabsatz 1 ab, so bewahrt er die Daten der betreffenden Person für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Verfahren abgebrochen wird, auf.] Bricht ein Mitgliedstaat ein Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 11 Unterabsatz 2 ab, so löscht er die Daten der betreffenden Person an dem Tag, an dem das Verfahren abgebrochen wird.
(13)Ist die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Absatz 9 ablehnend, so wird der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht in diesen Mitgliedstaat aufgenommen.
Vorbehaltlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 wird dem UNHCR der Grund für eine ablehnende Entscheidung mitgeteilt, sofern dies erforderlich ist, damit der UNHCR seine Aufgaben, was die Empfehlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anbelangt, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder seinem Mandat erfüllen kann, und wenn dem kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Jeder Mitgliedstaat, der eine ablehnende Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 getroffen hat, kann verlangen, von einem anderen Mitgliedstaat während der von diesem durchgeführten Prüfung des Aufnahmedossiers konsultiert zu werden.
(14)Ist die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Absatz 9 positiv, so gelten die Absätze 15 bis 22 vor oder nach der Einreise der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet.
(15)Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling anzuerkennen, sofern dieser die Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt oder dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sofern dieser für subsidiären Schutz in Frage kommt.
Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling oder über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Artikel 13 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347.
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (12) für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen vorsehen.
(16)Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz bei Familienangehörigen der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Artikel 5 Absatz 4, die die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes selbst nicht erfüllen, dass ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.
Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347.
(17)Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels kann ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen internationalen Schutz gewähren oder — unbeschadet des Rechts, internationalen Schutz zu beantragen — einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkennen, der mit Rechten und Pflichten verbunden ist, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 für Personen mit subsidiärem Schutzstatus festgelegten gleichwertig sind.
Diese Entscheidung wird wirksam, sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist.
(18)Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz bei Familienangehörigen der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Artikel 5 Absatz 4, die die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes oder die Zuerkennung eines humanitären Status nach nationalem Recht gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c selbst nicht erfüllen, dass ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.
Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347.
(19)Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels teilt ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz oder der in seinem Namen handelnde einschlägige Partner gemäß Artikel 10 Absatz 3 den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen jede Entscheidung gemäß den Absätzen 15 und 17 dieses Artikels mit.
Wurde diese Entscheidung getroffen, bevor die betreffende Person in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist, so kann eine Mitteilung nach dieser Einreise erfolgen.
(20)Im Einklang mit Absatz 14 bemüht sich ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz 14 nach Kräften darum, dass die Einreise in sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich und spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erfolgt.
Im Falle einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach dem Zeitpunkt der positiven Entscheidung gemäß Absatz 9 rasch überstellt wird.
(21)Im Einklang mit Absatz 14 bietet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz erforderlichenfalls an, Reisevorkehrungen, einschließlich ärztlicher Untersuchungen zur Feststellung der Reisetauglichkeit, zu treffen, und sorgt für die kostenlose Überstellung in sein Hoheitsgebiet; dieses Angebot umfasst erforderlichenfalls auch die Erleichterung der Ausreise aus dem Drittstaat, aus dem der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aufgenommen wird.
Organisiert ein Mitgliedstaat Reisevorkehrungen gemäß Unterabsatz 1, so trägt er den besonderen Bedürfnissen Rechnung, die die betreffenden Personen aufgrund etwaiger Vulnerabilitäten haben.
(22)Im Einklang mit Absatz 14 bietet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz — soweit möglich — den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor der Ausreise ein kostenloses und leicht zugängliches Orientierungsprogramm an, das beispielsweise die Vermittlung von Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Sprachunterricht sowie Aufklärung über die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedstaat umfassen kann.
Ist es nicht möglich, derartige Orientierungsprogramme anzubieten, erteilen die Mitgliedstaaten den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zumindest Informationen über ihre Rechte und Pflichten.
(23)Personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel verarbeitet wurden, dürfen nur in den in diesem Artikel genannten Fällen Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen mit Sitz in der Union oder in Drittstaaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
(24)Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten der Personen, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates (13).
(25)Während des gesamten Verfahrens dürfen die Mitgliedstaaten niemanden wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seiner ethnischen oder sozialen Herkunft, seiner genetischen Merkmale, seiner Sprache, seiner Religion oder seiner Weltanschauung, seiner politischen oder sonstigen Anschauung, seiner Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, seines Vermögens, seiner Geburt, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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