(1)Folgenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wird eine Aufnahme nach der vorliegenden Verordnung verweigert: a) Personen, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen haben, als Personen anerkannt werden, die die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verbundenen Rechte und Pflichten oder gleichwertige Rechte und Pflichten haben; b) Personen, bei denen berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie i) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet wurden, um im Hinblick auf solche Verbrechen vorzusorgen, ii) eine schwere Straftat begangen haben, iii) sich Handlungen haben zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der VN gemäß der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen, zuwiderlaufen; c) Personen, bei denen berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Aufnahmedossiers zuständig ist, darstellen; d) Personen, die im Schengener Informationssystem oder in einer nationalen Datenbank eines Mitgliedstaats zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind; e) Personen, denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c zuerkannt wurde; f) Personen, denen ein Mitgliedstaat in den drei Jahren vor der Aufnahme gemäß Buchstabe c oder d dieses Unterabsatzes verweigert hat. Unterabsatz 1 Buchstabe b findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(2)Folgenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen kann die Aufnahme verweigert werden: a) Personen, die in den drei Jahren vor einer Aufnahme nicht ihre Einwilligung dazu gegeben haben, im Einklang mit Artikel 7 in einem bestimmten Mitgliedstaat aufgenommen zu werden, oder diese Einwilligung widerrufen haben, sofern sie gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b über die Folgen dieses Widerrufs informiert worden sind; b) Personen, die eine oder mehrere nicht unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b fallende Straftaten begangen haben, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet würden, wenn sie in dem Mitgliedstaat, der das Aufnahmedossier prüft, begangen worden wären, es sei denn die Strafverfolgung oder Strafe wäre nach dem Recht des Mitgliedstaats, der das Aufnahmedossier prüft, verjährt oder — im Fall einer Verurteilung für eine solche Straftat — der Eintrag über diese Verurteilung wäre aus dem nationalen Strafregister gestrichen worden; c) Personen, die sich weigern, an dem vor der Ausreise angebotenen Orientierungsprogramm gemäß Artikel 9 Absatz 22 teilzunehmen; d) Personen, denen der Mitgliedstaat die Unterstützung, die sie aufgrund ihrer Vulnerabilität benötigen, nicht in angemessener Weise bereitstellen kann.
(3)Die in diesem Artikel genannten Gründe gelten, sofern sie ohne Diskriminierung, etwa wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, umgesetzt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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