ErwGr. 12

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass ein dieser Überprüfung unterzogener Drittstaatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, sollte die Überprüfung beendet und dem betreffenden Drittstaatsangehörigen — unbeschadet der Verhängung von Sanktionen bei unbefugtem Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden gemäß der genannten Verordnung — die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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