Art. 20 – Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat erfasst die biometrischen Daten jeder mindestens sechs Jahre alten Person, die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen worden ist, und übermittelt diese Daten zusammen mit den Daten nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis o sobald wie möglich, jedoch spätestens 72 Stunden, nachdem er dieser Person internationalen Schutz oder einen humanitären Status nach nationalem Recht gewährt hat, an Eurodac.
(2)Die Nichteinhaltung der Frist nach Absatz 1 entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, so nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke ab und übermittelt diese so bald wie möglich nach erfolgreicher Abnahme.
(3)Abweichend von Absatz 2 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommenen Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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