Art. 18 – Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat erfasst die biometrischen Daten jeder mindestens sechs Jahre alten Person, die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen registriert ist, und übermittelt diese Daten so bald wie möglich ab der Registrierung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356, spätestens aber vor der Entscheidung über die Aufnahme nach Artikel 9 Absatz 9 der genannten Verordnung, an Eurodac. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat die Entscheidung ohne einen Abgleich biometrischer Daten treffen kann und die Entscheidung negativ ausfällt.
(2)Jeder Mitgliedstaat erfasst die biometrischen Daten jeder mindestens sechs Jahre alten Person, die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen registriert ist, und a) der dieser Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1350 internationalen Schutz gewährt oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkannt hat, b) der dieser Mitgliedstaat aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung die Aufnahme verweigert hat oder c) für die dieser Mitgliedstaat das Aufnahmeverfahren einstellt, da die Person, nach Artikel 7 der genannten Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat. Die Mitgliedstaaten übermitteln die biometrischen Daten dieser Personen nach Unterabsatz 1 zusammen mit den Daten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c bis q der vorliegenden Verordnung so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen 72 Stunden nach der Entscheidung, internationalen Schutz zu gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuzuerkennen, die Aufnahme abzulehnen oder das Aufnahmeverfahren einzustellen, an Eurodac.
(3)Die Nichteinhaltung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, so nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke ab und übermittelt diese so bald wie möglich nach erfolgreicher Abnahme. In Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten erfasst werden können, werden von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.
(4)Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats können die biometrischen Daten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1350 von einem anderen Mitgliedstaat, der Asylagentur der Europäischen Union oder einer einschlägigen internationalen Organisation erfasst und an den anfragenden Mitgliedstaat übermittelt werden.
(5)Für die Zwecke dieses Artikels erhalten die Asylagentur der Europäischen Union und internationale Organisationen im Sinne des Absatzes 4 keinen Zugriff auf Eurodac.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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