Art. 16 – Informationen zur Rechtsstellung der betroffenen Person

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Sobald der zuständige Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 bestimmt worden ist, aktualisiert der Mitgliedstaat, der die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, seinen im Einklang mit Artikel 17 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person, indem er den zuständigen Mitgliedstaat hinzufügt. Wird ein Mitgliedstaat zuständig, weil es hinreichende Gründe zur Annahme gibt, dass der Antragsteller gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so aktualisiert er seinen im Einklang mit Artikel 17 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person, indem er den zuständigen Mitgliedstaat hinzufügt.
(2)Die nachstehenden Informationen werden an Eurodac übermittelt und dort im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 zum Zweck der Übermittlung gemäß den Artikeln 27 und 28 gespeichert: a) Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Zuge einer Überstellung nach Annahme eines Aufnahmegesuchs gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1351 in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, übermittelt dieser seinen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person und fügt ihm den Zeitpunkt ihrer Ankunft hinzu. b) Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, oder eine andere Person nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2024/1351 im Zuge einer Überstellung aufgrund einer Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, aktualisiert dieser seinen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts ihrer Ankunft. c) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat nachweist, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung in Eurodac gespeichert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, aktualisiert er seinen gemäß Artikel 17 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem die Person das Hoheitsgebiet verlassen hat, um die Anwendung des Artikels 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu erleichtern. d) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung in Eurodac gespeichert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund eines Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat, denen eine Rücknahme oder Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorangegangen ist, aktualisiert er seinen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem diese abgeschoben wurde oder das Hoheitsgebiet verlassen hat.
(3)Geht die Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 auf einen anderen Mitgliedstaat über, so gibt der Mitgliedstaat, der feststellt, dass sich die Zuständigkeit verlagert hat, oder der Übernahmemitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat an.
(4)In Fällen, in denen Absatz 1 oder Absatz 3 dieses Artikels oder Artikel 31 Absatz 6 Anwendung findet, informiert Eurodac alle Herkunftsmitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen 72 Stunden nach Erhalt der entsprechenden Daten, über die erfolgte Übermittlung derartiger Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat. Diese Herkunftsmitgliedstaaten aktualisieren zudem die Angaben bezüglich des zuständigen Mitgliedstaats in Datensätzen zu in Artikel 15 Absatz 1 genannten Personen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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