Art. 13 – Verpflichtende Erfassung biometrischer Daten

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten erfassen die biometrischen Daten der Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j und verlangen von diesen Personen, dass sie ihre biometrischen Daten erfassen lassen und klären sie über diese Verpflichtung gemäß Artikel 42 auf.
(2)Die Mitgliedstaaten achten die Würde und die physische Integrität der Personen während der Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten.
(3)Verwaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung, die biometrischen Daten nach Absatz 1 erfassen zu lassen, werden nach nationalem Recht festgelegt. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können als letztes Mittel auch die Ausübung von Zwang umfassen.
(4)Wenn alle nach nationalem Recht gemäß Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleisten, dass ein Antragsteller der Verpflichtung, die biometrischen Daten erfassen zu lassen, nachkommt, gelten die einschlägigen Bestimmungen nach dem Unionsrecht zum Asyl betreffend die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung.
(5)Wenn die Erfassung der biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die als schutzbedürftig angesehen werden, aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, und wenn die betreffenden Personen diesen Zustand nicht absichtlich herbeigeführt haben, ergreifen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, keine Verwaltungsmaßnahmen an, um die Einhaltung der Verpflichtung, biometrische Daten erfassen zu lassen, zu gewährleisten.
(6)Das Verfahren zur Erfassung biometrischer Daten wird gemäß der nationalen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Charta und in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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