Art. 10 – Zugang der zuständigen Visumbehörden zu Eurodac

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Zum Zweck der manuellen Überprüfung von Treffern bei automatisierten Abfragen des VIS gemäß den Artikeln 9a und 9c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie zur Prüfung von Visumanträgen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) und für diesbezügliche Entscheidungen haben die zuständigen Visumbehörden gemäß den genannten Verordnungen Zugang zu Eurodac, um Daten in einem schreibgeschützten Format abzurufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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