Art. 9 – Bedingungen für den Zugang zu Eurodac zum Zweck der manuellen Verarbeitung durch nationale ETIAS-Stellen

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Nationale ETIAS-Stellen fragen Eurodac anhand derselben alphanumerischen Daten ab, die für die automatisierte Bearbeitung nach Artikel 8 verwendet werden.
(2)Die nationalen ETIAS-Stellen haben für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung Zugang zu Eurodac gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Abfrage von Daten in schreibgeschützter Form, um Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu prüfen. Die nationalen ETIAS-Stellen können insbesondere die in den Artikeln 17, 19, 21, 22, 23, 24 und 26 der vorliegenden Verordnung genannten Daten abfragen.
(3)Das Ergebnis der Prüfung nach einem Datenzugriff oder einer Datenabfrage gemäß den Absätzen 1 und 2 wird nur in den ETIAS-Antragsdatensätzen gespeichert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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