Art. 6 – Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zugangsberechtigte Prüfstellen der Mitgliedstaaten

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige nationale Behörde oder eine Stelle innerhalb einer solchen Behörde als Prüfstelle. Die Prüfstelle ist eine Behörde des Mitgliedstaats, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständig ist. Die benannte Behörde und die Prüfstelle können, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, Teile der gleichen Organisation sein, wobei die Prüfstelle ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch unabhängig wahrnehmen muss. Die Prüfstelle ist von den operativen Stellen gemäß Artikel 5 Absatz 3 getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von diesen keine Anweisungen entgegen. Nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres nationalen Rechts können die Mitgliedstaaten mehr als eine Prüfstelle benennen, wenn dies ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur entspricht.
(2)Die Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs biometrischer oder alphanumerischer Daten mit Eurodac-Daten erfüllt sind. Nur ordnungsgemäß ermächtigte Mitarbeiter der Prüfstelle sind berechtigt, Anträge auf Zugang zu Eurodac gemäß Artikel 32 entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Nur die Prüfstelle ist berechtigt, Anträge auf einen Abgleich biometrischer oder alphanumerischer Daten an die nationale Zugangsstelle weiterzuleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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