Art. 7 – Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benannte Europol-Stelle und zugangsberechtigte Europol-Prüfstelle

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennt Europol eine oder mehrere seiner operativen Einheiten als „benannte Europol-Stelle“. Die benannte Europol-Stelle ist berechtigt, über die Europol-Zugangsstelle den Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen des Mandats von Europol zu unterstützen und zu stärken.
(2)Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennt Europol eine mit ordnungsgemäß befugtem Europol-Personal ausgestattete einzige spezialisierte Stelle, die für Europol als Prüfstelle fungiert. Die Europol-Prüfstelle ist berechtigt, Anträge der benannten Europol-Stelle auf einen Abgleich mit Eurodac-Daten über die Europol-Zugangsstelle weiterzuleiten. Die Europol-Prüfstelle ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung völlig unabhängig von der benannten Europol-Stelle. Die Europol-Prüfstelle ist von der benannten Europol-Stelle getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von dieser keine Anweisungen entgegen. Die Europol-Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs biometrischer oder alphanumerischer Daten mit Eurodac-Daten erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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