Art. 25 – Informationen zum Übernahmestatus der betroffenen Person

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Sobald der Übernahmemitgliedstaat verpflichtet ist, die betreffende Person gemäß Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu übernehmen, aktualisiert der begünstigte Mitgliedstaat seinen im Einklang mit den Artikeln 17, 22, 23 oder 24 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person, indem er den Übernahmemitgliedstaat hinzufügt.
(2)Wenn eine Person im Übernahmemitgliedstaat ankommt, nachdem dieser bestätigt hat, dass er die betreffende Person gemäß Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 übernimmt, übermittelt dieser Mitgliedstaat einen gemäß Artikel 17 oder 23 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person einschließlich des Datums ihrer Ankunft. Der Datensatz wird im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 zum Zweck der Übermittlung gemäß der Artikel 27 und 28 gespeichert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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