Art. 28 – Abgleich von Gesichtsbilddaten

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, oder liegen keine Fingerabdrücke zum Abgleich vor, so führt ein Mitgliedstaat einen Abgleich der Gesichtsbilddaten durch.
(2)Mit Ausnahme der im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und c sowie den Artikeln 18 und 20 übermittelten Daten können Gesichtsbilddaten sowie Daten zum Geschlecht der betroffenen Person automatisch mit den Gesichtsbilddaten und den Daten zum Geschlecht der betroffenen Person abgeglichen werden, die andere Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 15, Artikel 18 Absatz 2 sowie den Artikeln 20, 22, 23, 24 und 26 übermittelt haben und die bereits in Eurodac gespeichert sind. Eurodac veranlasst auf Antrag eines Mitgliedstaats, dass beim Abgleich nach Absatz 1 neben den Gesichtsbilddaten anderer Mitgliedstaaten auch die von diesem Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten Gesichtsbilddaten abgeglichen werden.
(3)Gesichtsbilddaten sowie Daten zum Geschlecht der betroffenen Person, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 1 übermittelt hat, können automatisch mit den Gesichtsbilddaten und den Daten zum Geschlecht der betroffenen Person abgeglichen werden, die andere Mitgliedstaaten übermittelt haben und die gemäß Artikel 15 bereits in Eurodac gespeichert und gemäß Artikel 31, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 markiert sind.
(4)Eurodac übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 38 Absatz 5 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 32, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 31 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.
(5)Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erleichtern kann, so hat dieser Treffer Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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