Art. 29 – Aufbewahrung der Daten

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Für die Zwecke gemäß Artikel 15 Absatz 1 wird jeder Datensatz, der nach Artikel 17 zu einer Person, die internationalen Schutz beantragt, gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten zehn Jahre in Eurodac aufbewahrt.
(2)Die biometrischen Daten nach Artikel 18 Absatz 1 werden nicht in Eurodac gespeichert.
(3)Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 wird jeder Datensatz, der nach Artikel 19 zu einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten fünf Jahre in Eurodac aufbewahrt.
(4)Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 wird jeder Datensatz, der gemäß Artikel 19 zu einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b oder c gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten drei Jahre in Eurodac aufbewahrt.
(5)Für die Zwecke von Artikel 20 wird jeder Datensatz, der zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 21 gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten fünf Jahre in Eurodac aufbewahrt.
(6)Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 wird jeder Datensatz, der zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 22 gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten fünf Jahre in Eurodac aufbewahrt.
(7)Für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 1 wird jeder Datensatz, der zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 23 gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten fünf Jahre in Eurodac aufbewahrt.
(8)Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 wird jeder Datensatz, der zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 24 gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten fünf Jahre in Eurodac aufbewahrt.
(9)Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 1 wird jeder Datensatz, der zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 26 gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des entsprechenden Durchführungsbeschlusses des Rates ein Jahr in Eurodac aufbewahrt. Die Speicherfrist wird jedes Jahr für die Dauer des vorübergehenden Schutzes verlängert.
(10)Nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 9 des vorliegenden Artikels genannten Aufbewahrungsfristen werden die Daten der betroffenen Personen automatisch aus Eurodac gelöscht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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