Art. 31 – Datenmarkierung

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einer Person, deren Daten zuvor in Eurodac nach Artikel 17 gespeichert wurden, internationalen Schutz gewährt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von eu-LISA festgelegten Bestimmungen für die elektronische Kommunikation mit Eurodac. Diese Markierung wird gemäß Artikel 29 Absatz 1 für Zwecke der Übermittlung nach den Artikeln 27 und 28 in Eurodac gespeichert. Eurodac informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach der Markierung der Daten, über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat. Auch diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren die entsprechenden Datensätze.
(2)Die Daten von Personen, die internationalen Schutz genießen, die in Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 gespeichert sind und gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels markiert wurden, werden solange für einen Abgleich für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verfügbar gehalten, bis die Daten gemäß Artikel 29 Absatz 10 automatisch aus Eurodac gelöscht werden.
(3)Der Herkunftsmitgliedstaat entfernt die Markierung von Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Daten zuvor gemäß Absatz 1 markiert wurden, wenn diesen Personen der gewährte Schutzstatus nach Artikel 14 oder 19 der Verordnung (EU) 2024/1347 aberkannt wird.
(4)Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Daten, sofern anwendbar, gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 2 zuvor in Eurodac gespeichert wurden, oder einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurde und dessen Daten gemäß Artikel 24 Absatz 2 zuvor in Eurodac gespeichert wurden, einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von eu-LISA festgelegten Bestimmungen für die elektronische Kommunikation mit Eurodac. Diese Markierung wird gemäß Artikel 29 Absätze 6, 7, 8 und 9 für Zwecke der Übermittlung nach den Artikeln 27 und 28 in Eurodac gespeichert. Eurodac informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach der Markierung der Daten, über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat. Auch diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren die entsprechenden Datensätze.
(5)Die Daten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in Eurodac gespeichert sind und gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels markiert wurden, werden solange für einen Abgleich für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verfügbar gehalten, bis die Daten gemäß Artikel 29 Absatz 10 automatisch aus Eurodac gelöscht werden.
(6)Für die Zwecke von Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 registriert sich der Übernahmemitgliedstaat nach der Erfassung der Daten gemäß Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als zuständiger Mitgliedstaat und markiert diese Daten mit der von dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, eingeführten Kennzeichnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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