Art. 33 – Voraussetzungen für den Zugang der benannten Behörden zu Eurodac

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung können die benannten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich biometrischer oder alphanumerischer Daten mit den Daten in Eurodac stellen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Es wurde eine vorherige Abfrage vorgenommen in i) den nationalen Datenbanken und ii) den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI, wenn entsprechende Abgleiche technisch möglich sind, es sei denn, es liegen hinreichende Gründe zu der Annahme vor, dass ein Abgleich mit diesen Systemen nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person führen würde. Diese hinreichenden Gründe werden in den begründeten Antrag in elektronischer Form auf einen Abgleich mit Eurodac-Daten aufgenommen, der von der benannten Behörde der Prüfstelle übermittelt wird; b) der Abgleich ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich, das heißt, es besteht ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse, aufgrund dessen die Abfrage der Datenbank in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht; c) der Abgleich ist im Einzelfall — einschließlich für bestimmte Personen — erforderlich; und d) es liegen hinreichende Gründe zu der Annahme vor, dass der Abgleich wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer der fraglichen terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten beitragen wird. Diese hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personenkategorie zugeordnet werden kann, die unter die vorliegende Verordnung fällt. Zusätzlich zur vorherigen Abfrage der Datenbanken nach Unterabsatz 1 können die benannten Behörden auch eine Abfrage im VIS vornehmen, sofern die Bedingungen für einen Abgleich mit den darin gespeicherten Daten gemäß dem Beschluss 2008/633/JI erfüllt sind. Die benannten Behörden können den begründeten Antrag in elektronischer Form nach Unterabsatz 1 gleichzeitig mit einem Antrag auf Abgleich mit den im VIS gespeicherten Daten übermitteln.
(2)Wenn die benannten Behörden eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 durchgeführt haben und der CIR gemäß Absatz 2 des genannten Artikels angezeigt hat, dass die Daten zu der betreffenden Person in Eurodac gespeichert sind, können die benannten Behörden für Abfragen Zugang zu Eurodac erhalten, ohne dass in nationalen Datenbanken und in den automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten eine vorherige Abfrage vorgenommen wird.
(3)Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung werden anhand biometrischer oder alphanumerischer Daten durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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