Art. 36 – Verantwortung für die Datenverarbeitung

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Der Herkunftsmitgliedstaat ist verantwortlich für a) die Rechtmäßigkeit der Erfassung und die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der biometrischen und der sonstigen in Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Daten an Eurodac; b) die Richtigkeit und die Aktualität der Daten bei deren Übermittlung an Eurodac; c) die Rechtmäßigkeit der Speicherung, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten in Eurodac unbeschadet der Verantwortung von eu-LISA; d) die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von Eurodac übermittelten Ergebnisse des Abgleichs der biometrischen Daten.
(2)Gemäß Artikel 48 trägt der Herkunftsmitgliedstaat für die Sicherheit der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor und bei der Übermittlung an Eurodac sowie für die Sicherheit der Daten, die er von Eurodac empfängt, Sorge.
(3)Der Herkunftsmitgliedstaat ist für die endgültige Identifizierung der Daten gemäß Artikel 38 Absatz 4 verantwortlich.
(4)eu-LISA trägt dafür Sorge, dass Eurodac — auch zu Testzwecken — gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen Datenschutzvorschriften der Union betrieben wird. Insbesondere gewährleistet eu-LISA Folgendes: a) sie trifft Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle mit Eurodac arbeitenden Personen, einschließlich Auftragnehmern, die darin gespeicherten Daten nur in einer Weise verarbeiten, die dem mit Eurodac verfolgten Zweck nach Artikel 1 entspricht; b) sie trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit von Eurodac gemäß Artikel 48 zu gewährleisten; c) sie stellt sicher, dass unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten nur die Personen Zugang zu Eurodac erhalten, die befugt sind, mit Eurodac zu arbeiten. eu-LISA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Maßnahmen, die sie gemäß Unterabsatz 1 ergreift.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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