Art. 34 – Voraussetzungen für den Zugang von Europol zu Eurodac

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung kann die benannte Europol-Stelle innerhalb der Fristen im Rahmen des Mandats und sofern zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich, in elektronischer Form einen begründeten Antrag auf Abgleich der biometrischen oder alphanumerischen Daten mit den Daten, die in Eurodac gespeichert sind, nur dann stellen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) ein Abgleich mit biometrischen oder alphanumerischen Daten, die in einem der Informationsverarbeitungssysteme, zu denen Europol technisch und rechtlich Zugang hat, gespeichert sind, hat nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person geführt; b) der Abgleich ist erforderlich, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zu unterstützen und zu stärken, die unter das Mandat von Europol fallen, sodass ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht, aufgrund dessen die Abfrage der Datenbank in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht; c) der Abgleich ist im Einzelfall — einschließlich für bestimmte Personen — erforderlich; und d) es liegen hinreichende Gründe zu der Annahme vor, dass der Abgleich wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer der fraglichen terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten beitragen wird. Diese hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personenkategorie zugeordnet werden kann, die von dieser Verordnung erfasst wird.
(2)Wenn Europol eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 durchgeführt hat und der CIR gemäß Absatz 2 des genannten Artikels angezeigt hat, dass die Daten zu der betreffenden Person in Eurodac gespeichert sind, kann Europol unter den Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel für Abfragen Zugang zu Eurodac erhalten.
(3)Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung werden anhand biometrischer oder alphanumerischer Daten durchgeführt.
(4)Die Verarbeitung der von Europol durch den Abgleich mit Eurodac-Daten erlangten Informationen unterliegt der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats. Die Zustimmung ist über die nationale Europol-Stelle des betreffenden Mitgliedstaats einzuholen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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