Art. 41 – Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)eu-LISA fertigt über alle Datenverarbeitungsvorgänge in Eurodac Aufzeichnungen an. Diese Aufzeichnungen geben Aufschluss über den Zweck des Zugriffs, den Tag und die Uhrzeit, die übermittelten Daten, die für eine Abfrage verwendeten Daten und die Namen der Stellen und verantwortlichen Personen, die Daten eingegeben oder abgefragt haben.
(2)Für die Zwecke des Artikels 8 dieser Verordnung führt eu-LISA Aufzeichnungen über jeden in Eurodac erfolgenden Datenverarbeitungsvorgang. Die Aufzeichnungen über diese Art von Vorgängen enthalten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Elemente und die bei der Durchführung der automatisierten Verarbeitung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 erzielten Treffer.
(3)Für die Zwecke des Artikels 10 dieser Verordnung führen die Mitgliedstaaten und eu-LISA Aufzeichnungen über jeden Datenverarbeitungsvorgang, der in Eurodac und im VIS gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt wird.
(4)Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen nur für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung und zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Artikel 46 verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff gesichert und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Artikel 29 gelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
(5)Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, h und j ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels genannten Ziele in Bezug auf sein nationales System zu erreichen. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 41 REG_2024_1358 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 41 REG_2024_1358 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.