Art. 42 – Recht auf Information

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet die unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 fallenden Personen schriftlich, und falls notwendig auch mündlich, in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und in klarer und einfacher Sprache über Folgendes: a) die Identität und die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls seines Vertreters sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; b) die in Eurodac zu verarbeitenden Daten und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnung (EU) 2024/1351 im Einklang mit Artikel 19 der genannten Verordnung und gegebenenfalls der Ziele der Verordnung (EU) 2024/1350, sowie in verständlicher Form über die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken Zugang zu Eurodac haben; c) bei Personen, die unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 Absatz 1 fallen, die Tatsache, dass der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet ist, wenn eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f zeigt, dass sie eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnten, dies in Eurodac zu registrieren; d) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten; e) bei Personen, die unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 fallen, die Verpflichtung zur Erfassung ihrer biometrischen Daten und das einschlägige Verfahren, einschließlich der etwaigen Folgen der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung; f) die Aufbewahrungsfrist der Daten gemäß Artikel 29; g) ihr Recht, den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen um Zugang zu den sie betreffenden Daten zu ersuchen, und ihr Recht, zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige personenbezogene Daten berichtigt, sie betreffende unvollständige personenbezogene Daten ergänzt oder sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten gelöscht werden oder die Verarbeitung dieser Daten beschränkt wird, sowie ihr Recht, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der Aufsichtsbehörden nach Artikel 44 Absatz 1 zu erhalten; h) ihr Recht, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.
(2)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden Personen, die unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 fallen, zum Zeitpunkt der Erfassung der biometrischen Daten erteilt.
Ist eine Person, die unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 fällt, minderjährig, so stellen die Mitgliedstaaten die Informationen in einer ihrem Alter angemessene Weise bereit.
Das Verfahren zur Erfassung der biometrischen Daten wird Minderjährigen anhand von Merkblättern, Schaubildern oder Darstellungen oder gegebenenfalls einer Kombination davon erläutert, die eigens so gestaltet sind, dass Minderjährige sie verstehen.
(3)Nach dem Verfahren gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 wird ein gemeinsames Merkblatt erstellt, das mindestens die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Information gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung enthält.
Das Merkblatt muss klar und einfach in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer Sprache abgefasst sein, die die betreffende Person versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht.
Das Merkblatt wird so erstellt, dass die Mitgliedstaaten es mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können.
Diese mitgliedstaatsspezifischen Informationen müssen mindestens die Verwaltungsmaßnahmen für die Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung zur Erfassung der biometrischen Daten, Angaben über die Rechte der betroffenen Person, die Möglichkeit einer Information und Unterstützung durch die nationalen Aufsichtsbehörden, die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten und die Kontaktdaten der nationalen Aufsichtsbehörden enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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