Art. 46 – Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Im Einklang mit Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 arbeiten die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für die koordinierte Überwachung von Eurodac.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Jahr eine Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, einschließlich einer stichprobenartigen Analyse der in elektronischer Form übermittelten begründeten Anträge, von einer unabhängigen Stelle gemäß Artikel 47 Absatz 1 durchgeführt wird. Die Überprüfung wird dem in Artikel 57 Absatz 8 genannten Jahresbericht der Mitgliedstaaten beigefügt.
(3)Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, untersuchen Probleme bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.
(4)Die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte treffen für die Zwecke des Absatzes 3 mindestens zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung der Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzausschuss. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung für diese Sitzungen angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt. Der Europäische Datenschutzausschuss übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle zwei Jahre einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht enthält in Bezug auf jeden Mitgliedstaat ein Kapitel, das von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgearbeitet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 46 REG_2024_1358 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 46 REG_2024_1358 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.