Art. 47 – Schutz der für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verarbeiteten personenbezogenen Daten

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Aufsichtsbehörde oder Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 überwacht/überwachen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage durch die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an und von Eurodac.
(2)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/794 und wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten überwacht.
(3)Die für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung von Eurodac nach dieser Verordnung erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung des konkreten Falls, für den die Daten von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, verarbeitet werden.
(4)Unbeschadet des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2016/680 bewahren Eurodac, die benannten Behörden und Prüfstellen sowie Europol die Abfrageprotokolle auf, um den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Überprüfung zu ermöglichen, ob bei der Datenverarbeitung die Datenschutzvorschriften der Union eingehalten wurden, sowie um die Jahresberichte gemäß Artikel 57 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung zu erstellen. Außer aus diesen Gründen werden die personenbezogenen Daten sowie die Abfrageprotokolle nach Ablauf eines Monats aus allen Datenbanken des Mitgliedstaats und Europols gelöscht, es sei denn, die Daten sind für die konkrete laufende strafrechtliche Ermittlung, für die sie von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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