Art. 50 – Übermittlung von Daten an Drittstaaten zum Zweck der Rückführung

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Abweichend von Artikel 49 können die personenbezogenen Daten der in Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 genannten Personen, die ein Mitgliedstaat nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder j erzielt wurde, erhalten hat, mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats an einen Drittstaat übermittelt oder diesem zur Verfügung gestellt werden.
(2)Die Übermittlung von Daten an einen Drittstaat gemäß Absatz 1 erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts — insbesondere den Bestimmungen in Bezug auf den Datenschutz, einschließlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 — und gegebenenfalls der Rückübernahmeabkommen sowie des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt.
(3)Die Übermittlung von Daten an einen Drittstaat gemäß Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Daten werden ausschließlich für den Zweck, einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Rückkehr zu identifizieren und ihm ein Identitäts- oder Reisedokument auszustellen, übermittelt oder zur Verfügung gestellt; und b) dem betreffenden Drittstaatsangehörigen wurde mitgeteilt, dass seine personenbezogenen Daten den Behörden eines Drittstaats mitgeteilt werden können.
(4)Die Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 — auch im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten gemäß diesem Artikel und insbesondere auf die Nutzung, die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit von Übermittlungen auf der Grundlage des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung — wird von der gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten unabhängigen Aufsichtsbehörde überwacht.
(5)Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten gemäß diesem Artikel erfolgt unbeschadet der Rechte von Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1, insbesondere in Bezug auf die Nichtzurückweisung oder das Verbot der Offenlegung oder Einholung von Informationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1348.
(6)Drittstaaten erhalten weder einen direkten Zugriff auf Eurodac, um biometrische Daten oder andere personenbezogene Daten eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzugleichen oder zu übermitteln, noch einen Zugriff auf Eurodac über die benannte nationale Zugangsstelle.
Unbeschadet des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/794, des Artikels 41 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 65 der Verordnung (EU) 2018/1240, der Artikel 49 und 50 der Verordnung (EU) 2024/1358 und der Abfrage von Interpol-Datenbanken durch das ESP gemäß Artikel 9 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2018/1725 und des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen, dürfen personenbezogene Daten, die in den Interoperabilitätskomponenten gespeichert sind, verarbeitet werden oder auf die über die Interoperabilitätskomponenten zugegriffen wird, nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 50 REG_2024_1358 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 50 REG_2024_1358 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.