(1)Abweichend von Artikel 49 können die personenbezogenen Daten der in Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 genannten Personen, die ein Mitgliedstaat nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder j erzielt wurde, erhalten hat, mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats an einen Drittstaat übermittelt oder diesem zur Verfügung gestellt werden.
(2)Die Übermittlung von Daten an einen Drittstaat gemäß Absatz 1 erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts — insbesondere den Bestimmungen in Bezug auf den Datenschutz, einschließlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 — und gegebenenfalls der Rückübernahmeabkommen sowie des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt.
(3)Die Übermittlung von Daten an einen Drittstaat gemäß Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Daten werden ausschließlich für den Zweck, einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Rückkehr zu identifizieren und ihm ein Identitäts- oder Reisedokument auszustellen, übermittelt oder zur Verfügung gestellt; und b) dem betreffenden Drittstaatsangehörigen wurde mitgeteilt, dass seine personenbezogenen Daten den Behörden eines Drittstaats mitgeteilt werden können.
(4)Die Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 — auch im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten gemäß diesem Artikel und insbesondere auf die Nutzung, die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit von Übermittlungen auf der Grundlage des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung — wird von der gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten unabhängigen Aufsichtsbehörde überwacht.
(5)Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten gemäß diesem Artikel erfolgt unbeschadet der Rechte von Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1, insbesondere in Bezug auf die Nichtzurückweisung oder das Verbot der Offenlegung oder Einholung von Informationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1348.
(6)Drittstaaten erhalten weder einen direkten Zugriff auf Eurodac, um biometrische Daten oder andere personenbezogene Daten eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzugleichen oder zu übermitteln, noch einen Zugriff auf Eurodac über die benannte nationale Zugangsstelle.
Unbeschadet des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/794, des Artikels 41 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 65 der Verordnung (EU) 2018/1240, der Artikel 49 und 50 der Verordnung (EU) 2024/1358 und der Abfrage von Interpol-Datenbanken durch das ESP gemäß Artikel 9 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2018/1725 und des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen, dürfen personenbezogene Daten, die in den Interoperabilitätskomponenten gespeichert sind, verarbeitet werden oder auf die über die Interoperabilitätskomponenten zugegriffen wird, nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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