Art. 51 – Protokollierung und Dokumentierung

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten und Europol gewährleisten, dass alle Datenverarbeitungsvorgänge, die aus Anträgen auf Abgleich mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke resultieren, zum Zweck der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit und zur Eigenkontrolle protokolliert oder dokumentiert werden.
(2)Das Protokoll oder die Dokumentation enthält stets folgende Angaben: a) den genauen Zweck des Antrags auf Abgleich, einschließlich Angaben zur Art der betreffenden terroristischen oder sonstigen schweren Straftat, und im Falle Europols den genauen Zweck des Antrags auf Abgleich; b) die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen hinreichenden Gründe für den Verzicht auf Abgleiche mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI; c) das nationale Aktenzeichen; d) das Datum und den genauen Zeitpunkt des Antrags der nationalen Zugangsstelle auf Abgleich mit den Daten von Eurodac; e) die Bezeichnung der Behörde, die den Zugriff zwecks Datenabgleichs beantragt hat, sowie die zuständige Person, die den Antrag gestellt und die Daten verarbeitet hat; f) gegebenenfalls die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens nach Artikel 32 Absatz 4 und das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung; g) die für den Abgleich verwendeten Daten; h) nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder der Verordnung (EU) 2016/794 die Kennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage oder Übermittlung angeordnet hat; i) gegebenenfalls einen Verweis auf die Nutzung des Europäischen Suchportals zur Abfrage von Eurodac gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818.
(3)Die Protokolle oder Dokumentationen dürfen nur zur Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit verwendet werden. Für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 57 dürfen keine Protokolle verwendet werden, die personenbezogene Daten enthalten. Die für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags und die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden haben auf Antrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Protokollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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