Art. 52 – Haftung

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der oder dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch eine andere Handlung, die dieser Verordnung zuwiderläuft, ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat das Recht, Schadenersatz von dem für den erlittenen Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat zu verlangen, oder von eu-LISA, wenn diese für den erlittenen Schaden verantwortlich ist und insofern sie nicht den ihr gemäß dieser Verordnung konkret zugewiesenen Verpflichtungen nachgekommen ist oder außerhalb oder entgegen rechtmäßiger Anweisungen dieses Mitgliedstaats gehandelt hat. Der verantwortliche Mitgliedstaat oder eu-LISA wird teilweise oder vollständig von seiner/ihrer Haftung befreit, wenn er/sie nachweist, dass er bzw. sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, in keinerlei Hinsicht verantwortlich ist.
(2)Für Schäden an Eurodac, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, ist dieser Mitgliedstaat haftbar, sofern und soweit eu-LISA oder ein anderer Mitgliedstaat keine angemessenen Schritte unternommen hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
(3)Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gegen einen Mitgliedstaat unterliegt gemäß den Artikeln 79 und 80 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Artikeln 54 und 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 den nationalen Rechtsvorschriften des beklagten Mitgliedstaats. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gegen eu-LISA unterliegt den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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