ErwGr. 23

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Um die Verfahren zur Identifizierung und zur Ausstellung von Reisedokumenten für die Rückführung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu erleichtern, sollte, sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit in Eurodac gespeichert werden. Wenn ein solches Identitäts- oder Reisedokument nicht verfügbar ist, sollte nur ein einziges anderes verfügbares Dokument zur Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit in Eurodac gespeichert werden. Um die Verfahren zur Identifizierung und zur Ausstellung von Reisedokumenten für die Rückführung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu erleichtern und um das System nicht mit gefälschten Dokumenten zu überlasten, sollten nur Dokumente im System verbleiben, deren Echtheit bestätigt wurde oder deren Echtheit aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale nicht nachgewiesen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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