ErwGr. 24

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2015 zur Zukunft der Rückkehrpolitik hat der Rat die von der Kommission angekündigte Initiative unterstützt, die Ausweitung des Anwendungsbereichs und des Zwecks von Eurodac zu prüfen, um die Nutzung von Daten für Rückführungszwecke zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Instrumente verfügen, die es ihnen ermöglichen, die illegale Migration in die Union zu kontrollieren sowie Sekundärbewegungen innerhalb der Union und illegal aufhältige Drittstaatsangehörige und Staatenlose in der Union festzustellen. Aus diesem Grund sollten die in Eurodac gespeicherten Daten, vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen, den benannten Behörden der Mitgliedstaaten für einen Abgleich zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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