Art. 26 – Fortschrittsanzeiger für die Fazilität

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

(1)Die Kommission richtet einen Fortschrittsanzeiger für die Fazilität (im Folgenden „Fortschrittsanzeiger“) ein, der den Fortschritt bei der Durchführung der Reformagenden der Begünstigten anzeigt.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die detaillierten Elemente des Fortschrittsanzeigers festlegt, damit der Fortschritt bei der Durchführung der Fazilität gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels angezeigt werden kann.
(3)Der Fortschrittsanzeiger muss spätestens ab 1. Januar 2025 betriebsbereit sein und wird von der Kommission zweimal jährlich aktualisiert. Der Fortschrittsanzeiger wird online öffentlich zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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