Art. 27 – Evaluierung der Fazilität

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

(1)Nach dem 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2031 führt die Kommission eine unabhängige Ex-post-Evaluierung der Verordnung durch. Bei dieser Ex-post-Evaluierung wird der Beitrag der Union zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung bewertet.
(2)Bei der Ex-post-Evaluierung werden die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe festgelegten Grundsätze für bewährte Verfahren herangezogen, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu formulieren.
(3)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Ex-post-Evaluierung zusammen mit ihren Anmerkungen und Folgemaßnahmen. Die Ex-post-Evaluierung kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Vorbereitung von Programmen und Maßnahmen und in die Mittelzuweisung ein. Diese Ex-post-Evaluierung und die Folgemaßnahmen werden öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger, einschließlich der Begünstigten, der Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft und regionaler und lokaler Behörden, in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls auf gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und anderen Partnern unter enger Einbindung der Begünstigten hinwirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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