(1)In Bezug auf die aus der Fazilität als finanzieller Beistand bereitgestellten Mittel stützt sich die Kommission auf die Prüfbehörden, die in den einzelnen Empfängerländern eingerichtet wurden, um die Ausgaben der öffentlichen Hand zu überprüfen. Gegebenenfalls werden die von den einzelnen Begünstigten im Rahmen des IPA III eingerichteten Koordinierungsstellen für Betrugsbekämpfung eingebunden. Erforderlichenfalls stützt sich die Kommission auch auf weitere demokratische Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 8. In den Reformagenden sind in den ersten Umsetzungsjahren Reformen im Zusammenhang mit Verhandlungskapitel 32 (insbesondere Verwaltung der öffentlichen Finanzen und interne Kontrolle sowie Betrugsbekämpfung) sowie mit den Kapiteln 23 und 24 (insbesondere Justiz, Korruption und organisierte Kriminalität) und 8 (insbesondere Beihilfenkontrolle) Vorrang einzuräumen.
(2)Der Begünstigte meldet der Kommission unverzüglich alle Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, und unterrichtet die Kommission über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Verbindung mit diesen Unregelmäßigkeiten. Solche Meldungen erfolgen auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten.
(3)Die in Absatz 1 genannten Stellen unterhalten einen regelmäßigen Dialog mit dem Rechnungshof, dem OLAF und gegebenenfalls der EUStA.
(4)Die Kommission kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und eines Dialogs mit den Prüfbehörden detaillierte Systemprüfungen der Ausführung des Haushaltsplans der Begünstigten durchführen und Empfehlungen für Verbesserungen der Systeme abgeben.
(5)Die Kommission kann an den Begünstigten gerichtete Empfehlungen zu allen Fällen annehmen, in denen ihrer Ansicht nach die zuständigen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Haushaltsführung bei den im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben beeinträchtigt haben oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und in allen Fällen, in denen sie Schwachstellen feststellt, die die Konzeption und das Funktionieren des von den Behörden eingerichteten Kontrollsystems beeinträchtigen. Der betreffende Begünstigte muss diese Empfehlungen umsetzen oder begründen, warum er dies nicht getan hat.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024
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