Art. 21 – Bewertung der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen, Einbehaltung, Kürzung und Umverteilung von Mitteln, Zahlungsvorschriften

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

(1)Zweimal jährlich reicht der Begünstigte einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Mittelfreigabe ein, in dem die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen in Bezug auf die in den Reformagenden beschriebenen quantitativen und qualitativen Schritte belegt wird.
(2)Die Kommission bewertet unverzüglich, ob der Begünstigte die in Artikel 5 genannten Vorbedingungen und die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Grundsätze für die Finanzierung erfüllt und die Auszahlungsbedingungen, die in dem in Artikel 15 genannten Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegt sind, zufriedenstellend erfüllt hat.
Die zufriedenstellende Erfüllung dieser Auszahlungsbedingungen setzt voraus, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit denselben Reformen, für die dem Begünstigten in vorangegangenen Beschlüssen die zufriedenstellende Erfüllung der Bedingungen bestätigt wurde, vom Begünstigten nicht rückgängig gemacht wurden.
Die Kommission kann sich von Sachverständigen, einschließlich Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, unterstützen lassen.
(3)Kommt die Kommission bei der Bewertung, ob alle geltenden Bedingungen zufriedenstellend erfüllt wurden, zu einem positiven Ergebnis, so erlässt sie unverzüglich einen Beschluss zur Genehmigung der Freigabe von Mitteln entsprechend diesen Bedingungen.
In diesem Beschluss werden im Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 der Betrag der als finanzieller Beistand bereitzustellenden Mittel, die direkt dem Finanzministerium der Begünstigten zugeführt werden, und der über den WBIF bereitzustellende Betrag festgelegt.
In Bezug auf diese Beträge entspricht der Beschluss für den Betrag, der als finanzieller Beistand direkt dem Finanzministerium der Begünstigten zugeführt werden soll, der in Artikel 12 genannten Bedingung und für den über den WBIF bereitzustellenden Betrag der vorläufigen Validierung nach Artikel 12.
(4)Kommt die Kommission bei der Bewertung der Erfüllung einer im ungefähren Zeitplan vorgesehenen Bedingung zu einem negativen Ergebnis, so wird die Freigabe der dieser Bedingung entsprechenden Mittel zurückgestellt.
Der einbehaltene Betrag darf erst freigegeben werden, wenn der Begünstigte in einem nachfolgenden Antrag auf Mittelfreigabe hinreichend belegt hat, dass er die zur zufriedenstellenden Erfüllung der entsprechenden Bedingungen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.
(5)Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Begünstigte innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten negativen Bewertung gemäß Absatz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, so kürzt die Kommission den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens proportional zu dem Teil, der den einschlägigen Auszahlungsbedingungen entspricht.
Im ersten Jahr der Durchführung beträgt die Frist 24 Monate ab der ersten negativen Bewertung gemäß Absatz 4.
Der Begünstigte kann innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Schlussfolgerungen der Kommission Stellung nehmen.
(6)Alle Beträge, die Auszahlungsbedingungen entsprechen, die bis zum 31.
Dezember 2028 nicht erfüllt wurden, stehen den Begünstigten nicht zu; die entsprechenden Mittelbindungen werden aufgehoben bzw. die Beträge werden von dem für die Unterstützung in Darlehensform verfügbaren Betrag abgezogen.
(7)Die Kommission kann den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung — auch durch Verrechnung gemäß Artikel 102 der Haushaltsordnung — oder des Darlehens kürzen, wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die vom Begünstigten nicht behoben wurden, festgestellt wurden oder schwerwiegende Bedenken im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bestehen oder wenn eine schwerwiegende Verletzung einer sich aus der Fazilitätsvereinbarung oder aus einer Darlehensvereinbarung ergebenden Verpflichtung vorliegt, auch auf der Grundlage der vom OLAF oder in den Berichten des Rechnungshofs bereitgestellten Informationen.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, bevor sie einen Beschluss über derartige Kürzungen fasst.
(8)Die Kommission kann beschließen, einen gemäß Absatz 6 oder 7 des vorliegenden Artikels gekürzten Betrag auf andere Begünstigte der Fazilität umzuverteilen, indem sie die in Artikel 15 genannten Durchführungsbeschlüsse ändert.
(9)In Bezug auf die aus der Fazilität als finanzieller Beistand ausgezahlten Mittel, die direkt dem Finanzministerium der Begünstigten zugeführt werden, beginnt die Zahlungsfrist gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Haushaltsordnung am Tag der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an den Begünstigten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.
(10)Artikel 116 Absatz 5 der Haushaltsordnung findet keine Anwendung auf Zahlungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 23 der vorliegenden Verordnung als finanzieller Beistand direkt an das Finanzministerium der Begünstigten geleistet werden.
(11)Die Auszahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Darlehen im Rahmen des vorliegenden Artikels erfolgt nach Maßgabe der im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens veranschlagten Mittel bzw. vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel.
Die Mittel werden in Tranchen ausgezahlt.
Eine Tranche kann in einem oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
(12)Der als finanzieller Beistand zur Verfügung gestellte Betrag, der direkt dem Finanzministerium der Begünstigten zugeführt wird, wird auf der Grundlage des in Absatz 3 genannten Beschlusses gemäß der Darlehensvereinbarung ausgezahlt.
(13)Eine Unterstützung in Form von Darlehen — unabhängig davon, ob sie direkt dem Finanzministerium der Begünstigten zugeführt oder über den WBIF bereitgestellt wird — wird nur ausgezahlt, wenn der Begünstigte einen Zahlungsantrag in der Form vorlegt, die in der Darlehensvereinbarung festgelegt wurde.
(14)Der über den WBIF zur Verfügung gestellte Betrag wird auf der Grundlage des in Absatz 3 genannten Beschlusses im Anschluss an den in Absatz 13 genannten Zahlungsantrag und den Eingang eines Zahlungsantrags der Fondsverwalter des im Rahmen des WBIF eingerichteten gemeinsamen Fonds für die Geberbeiträge ausgezahlt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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