(1)Um dank der Hebelwirkung der finanziellen Unterstützung durch die Union zusätzliche Investitionen anzuziehen, werden Infrastrukturinvestitionen zur Unterstützung der Reformagenden über den WBIF durchgeführt.
(2)In dem in Artikel 15 genannten Durchführungsbeschluss der Kommission wird die Höhe der Mittel festgelegt, die im Rahmen des WBIF zur Verfügung zu stellen sind.
(3)Die Kommission legt dem in Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten WBIF-Exekutivausschuss nach Annahme des in Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Beschlusses entsprechende Vorschläge für Investitionsprojekte oder -programme zur Stellungnahme vor.
(4)Mindestens 37 % der über den WBIF bereitgestellten nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung müssen zur Verwirklichung von Klimazielen eingesetzt werden.
(5)Finanzierungen im Rahmen der Fazilität, die aus der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Finanzausstattung bereitgestellt werden, werden nach Abzug des Dotierungsbetrags im Wege der indirekten Mittelverwaltung unter Berücksichtigung einer Investitionspipeline durchgeführt und durch Beiträge in den im Rahmen des WBIF für die Geberbeiträge eingerichteten gemeinsamen Fonds schrittweise bereitgestellt.
(6)Diese Finanzierungen werden erst dann für Investitionen, die aus dem gemeinsamen Fonds unterstützt werden sollen, zur Verfügung gestellt, wenn der in Artikel 21 Absatz 3 genannte Beschluss erlassen worden ist.
(7)Finanzierungen aus der Fazilität in Form von Darlehen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung werden im Rahmen der Darlehensvereinbarung zwischen der Kommission und den Begünstigten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung über den WBIF bereitgestellt. Für alle Darlehensvereinbarungen zusammengenommen stellen die Fondsverwalter des gemeinsamen Fonds gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung jährlich höchstens zwölf Auszahlungsanträge an die Kommission. Investitionsprojekte und -programme können aus zwei Finanzierungsquellen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung sowie aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern eine solche Unterstützung aus verschiedenen Quellen, Programmen und Instrumenten Zusätzlichkeit bietet und nicht dieselben Kosten betrifft. Für jedes Investitionsprojekt oder -programm legt die Kommission dem WBIF-Exekutivausschuss eine Bewertung vor, die sich auch auf Synergieeffekte und die Komplementarität mit anderen Unionsprogrammen und im Hinblick darauf, Doppelunterstützung und Doppelfinanzierungen zu verhindern, insbesondere auf die Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1529 erstreckt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024
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