Art. 20 – Vorfinanzierungen

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

(1)Nach Vorlage der Reformagenda bei der Kommission kann der Begünstigte die Freigabe einer Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 7 % des im Rahmen dieser Fazilität gemäß Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Gesamtbetrags beantragen.
(2)Die Kommission kann die beantragte Vorfinanzierung nach Annahme ihres in Artikel 15 genannten Durchführungsbeschlusses und nach Inkrafttreten der in Artikel 9 bzw. 17 genannten Fazilitätsvereinbarung bzw. Darlehensvereinbarung freigeben. Die Mittel werden gemäß Artikel 21 Absatz 3 Satz 1 und unter der Voraussetzung freigegeben, dass die in Artikel 5 genannten Vorbedingungen erfüllt sind.
(3)Die Kommission entscheidet über den Zeitrahmen für die Auszahlung der Vorfinanzierung, die in einer oder mehreren Tranchen erfolgen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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