ErwGr. 11

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte zur Erreichung allgemeiner und spezifischer Ziele auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien und klarer Auszahlungsbedingungen gewährt werden. Diese allgemeinen und spezifischen Ziele sollten sich gegenseitig verstärken. Durch die Fazilität sollte zur Erweiterung beigetragen werden, indem dadurch im Hinblick auf die Mitgliedschaft die Angleichung an die Werte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union („Besitzstand“) beschleunigt wird, und dadurch sollte die regionale wirtschaftliche Integration und die schrittweise Integration der Begünstigten in den Binnenmarkt der Union sowie ihre sozioökonomische Konvergenz mit der Union beschleunigt werden. Mit der Fazilität sollten auch die regionale Zusammenarbeit, gutnachbarliche Beziehungen sowie die Aussöhnung und Beilegung von Streitigkeiten gefördert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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