ErwGr. 15

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

Mit der Fazilität sollte die Ausarbeitung der Grundsätze der Wirksamkeit gefördert werden, und zwar unter Achtung der Zusätzlichkeit und des ergänzenden Charakters in Bezug auf die im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union geleistete Unterstützung sowie unter Vermeidung von Überschneidungen und Sicherstellung von Synergieeffekten zwischen der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung und sonstiger Hilfe, einschließlich integrierter Finanzpakete, die sowohl Exporte als auch Entwicklungsmittel umfassen und von der Union, den Mitgliedstaaten, Drittländern, multilateralen und regionalen Organisationen und Stellen geleistet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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