ErwGr. 18

REG_2024_1469 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Unerwartete und außerordentliche Einnahmen müssen der Zentralbank Russlands nach den geltenden Vorschriften selbst nach Aufhebung des Transaktionsverbots nicht zur Verfügung gestellt werden. Somit stellen sie keine staatlichen Vermögenswerte dar. Aus diesem Grund sind die Vorschriften zum Schutz staatlicher Vermögenswerte nicht auf diese Einnahmen anwendbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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