ErwGr. 20

REG_2024_1469 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Insbesondere müssen diejenigen Zentralverwahrer, die Reserven und Vermögenswerte der russischen Zentralbank im Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, seit dem 15. Februar 2024 solche außerordentlichen Barbestände, die sich aufgrund der immobilisierten Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank akkumulieren, gesondert von ihren anderen Tätigkeiten verbuchen und verwalten und die erzielten unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen auch getrennt verwahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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