ErwGr. 21

REG_2024_1469 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Den Zentralverwahrern ist es ebenfalls untersagt, über ihre nach nationalem Recht ermittelten Nettogewinne, nach Abzug der Körperschaftsteuer gemäß der allgemeinen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats, zu verfügen, sei es durch Ausschüttung in Form von Dividenden oder in jeglicher anderer Form zugunsten von Anteilseignern oder Dritten, bis der Rat über die Festsetzung eines auf diese Nettogewinne entfallenden finanziellen Beitrags zur Unterstützung der Ukraine entscheidet. Die sich daraus ergebenden Nettogewinne, die vor dem 15. Februar 2024 erzielt wurden, bleiben unbeschränkt und unmittelbar verfügbar, um Aufwendungen, Risiken und Verluste der Zentralverwahrer aufzufangen, wie dies nach den für Zentralverwahrer geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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