REG_2024_1469 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
In dem Beschluss (GASP) 2024/1470 sind daher zusätzliche Maßnahmen vorgesehen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollten entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit ab dem 15. Februar 2024 gelten. Ziel der zusätzlichen Maßnahmen sollte letztlich die Unterstützung der Ukraine sein, unter anderem über die durch den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (11) eingerichtete Europäischen Friedensfazilität sowie mithilfe aus dem Unionshaushalt finanzierter Unionsprogramme wie der Fazilität für die Ukraine und der Programme zur Unterstützung der Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Beschaffung für die Ukraine sowie für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine. Die genauen Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität und die Aufteilung zwischen der Fazilität und den aus dem Unionshaushalt finanzierten Programmen der Union werden im Beschluss (GASP) 2024/1470 festgelegt. Die Aufteilung auf die aus dem Unionshaushalt finanzierten Programme der Union sollte nach einem in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mechanismus erfolgen.
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