ErwGr. 26

REG_2024_1469 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Zentralverwahrer, die Vermögenswerte und Reserven im Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, sollten aus ihren darauf entfallenden Nettogewinnen einen finanziellen Beitrag leisten, der 99,7 % des seit dem 15. Februar 2024 aufgelaufenen Nettogewinns entspricht. Dieser Beitrag ist gerechtfertigt, da die betreffenden Nettogewinne zwangsläufig aus der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 resultieren, und die Zentralverwahrer deshalb nicht erwarten können, hieraus einen ungerechtfertigten und unbeabsichtigten wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Angesichts der Zuständigkeiten der Zentralverwahrer und der Funktion, die sie im Umgang mit den immobilisierten Vermögenswerten erfüllen, sollten sie jedoch einen kleinen Anteil dieser Nettogewinne behalten dürfen, damit sie weiterhin effizient arbeiten können. Die Zahlungen sollten halbjährlich erfolgen, bis sich in den Bilanzen der Zentralverwahrer aufgrund der Aufhebung der restriktiven Maßnahmen, die Transaktionen mit Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank verbieten, keine außerordentlichen Gewinne mehr ansammeln. Die Kommission sollte den Rat halbjährlich über die von den Zentralverwahrern übertragenen Beträge unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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