REG_2024_1469 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Zentralverwahrer sollten einen Anteil von höchstens 10 % des finanziellen Beitrags vorläufig einbehalten dürfen, um die gesetzlichen Eigenkapital- und Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erfüllen zu können. Sollte sich dieser Anteil künftig als nicht mehr ausreichend erweisen, sollte für die Zentralverwahrer die Möglichkeit bestehen, bei der nationalen Aufsichtsbehörde einen hinreichend begründeten Antrag auf Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes des fälligen finanziellen Beitrags zu stellen. Die nationale Aufsichtsbehörde sollte die Kommission und gegebenenfalls die Europäische Zentralbank konsultieren und eine entsprechende Entscheidung erlassen. Die nationale Aufsichtsbehörde kann die Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes nur billigen, nachdem sie festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist, um die Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte zu erfüllen. Die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde zur Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes sollte rechtskräftig werden, es sei denn, die Kommission entscheidet innerhalb einer bestimmten Frist, dass dieser zusätzliche Prozentsatz nicht den einschlägigen Bedingungen entspricht. Die Kommission sollte hierzu die Europäische Zentralbank konsultieren. Die Kommission sollte den Rat über jede Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde zur Einbehaltung eines weiteren Prozentsatzes unterrichten. Gelangt die Kommission mindestens vier Monate nach Erlass einer solchen Entscheidung in Anbetracht der neuesten Informationen zu der Auffassung, dass die Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes nicht länger unbedingt erforderlich ist, um die Risikomanagementanforderungen zu erfüllen, so sollte sie nach Konsultation der nationalen Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank über eine Senkung dieses zusätzlichen Prozentsatzes entscheiden.
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