ErwGr. 28

REG_2024_1469 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Einzelheiten für die Übertragung vorläufig einbehaltener Beträge, die nicht mehr erforderlich sind, an die Union sollten festgelegt werden. Wurden insbesondere vorläufig einbehaltene Beträge nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einziehung verwendet, oder wurden die einschlägigen restriktiven Maßnahmen eingestellt, so sollte die nationale Aufsichtsbehörde feststellen, ob diese Beträge oder ein Teil dieser Beträge noch erforderlich sind, um die Risikomanagementanforderungen zu erfüllen, es sei denn, die Kommission entscheidet innerhalb einer bestimmten Frist, dass die einschlägigen Bedingungen nicht erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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